Aufstiegsfortbildungsförderung

Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Mit dem von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz (AFBG) - sog. "Meister-BAföG" - ist ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen, eingeführt worden. Das "Meister-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizier-ung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBL. I S 3076) zum Subventionsabbau wurden auch beim AFBG Änderungen vorgenommen. Sie beinhalten im Einzelnen:

  • Der Kinderbetreuungszuschuss (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG) beträgt seit 1. Januar 2006 113 €.
  • Der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG) beträgt seit 1. Januar 2006 30,5 Prozent.
  • Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG):
    Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 AFBG um mehr als 103 € übersteigt, wird dieser seit 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent als Zuschuss bezahlt.
  • Darlehensteilerlass (§ 13 Abs. 6 AFBG): Auf Antrag werden seit 1. Januar 2006 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen.Die Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gelten für alle - d. h. auch für noch nach altem Recht bewilligte - Maßnahmen jeweils ab den Stichtagen für die Restlaufzeit der Maßnahme. Die Bewilligungsbescheide werden entsprechend angepasst.

Die Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gelten für alle - d. h. auch für noch nach altem Recht bewilligte - Maßnahmen jeweils ab dem Stichtag für die Restlaufzeit der Maßnahme.

Förderungsbereiche

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation (Rechtsfachwirte) vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungs-gesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.
Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss).

Förderungshöhe

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 

für Alleinstehende ohne Kind 227 € Zuschuss/ 443 € Darlehen
670 €
für Alleinstehende mit einem Kind 227 €/622 €
849 €
für Verheiratete 227 €/658 €
885 €
für Verheiratete mit einem Kind 227 €/837 €
1.064 €
für Verheiratete mit zwei Kindern 227 €/1.016 €
1.243 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Darlehensanteil um 179 €. Alleinerziehende können
darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 113 € erhalten.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungs-gebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bank-darlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. 

Förderungsdauer

Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaß-nahme. Vollzeitmaßnahmen dürfen längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate dauern (Förderungshöchstdauer). Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile innerhalb eines bestimmten Zeitraumes absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaß-nahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungs-höchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.

Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.

Zuschüsse im AFBG

Die Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen werden bis zu einer Höhe von 227 € (ab 01. August 2008) als Zuschuss, im Übrigen als günstig verzinste Bankdarlehen geleistet.
Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 30,5 Prozent aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen.
Die notwendigen - nachgewiesenen - Kinderbetreuungskosten bis zu 113 € je Kind je Monat werden als Zuschuss gefördert. 

Bankdarlehen im AFBG

Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228 831-0 einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).

Wird ein Folgeantrag gestellt oder der Bewilligungsbescheid geändert, ist als Nachweis für den Darlehensanspruch eine Bescheinigung nach § 25 Abs. 3 AFBG erforderlich.

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